Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
    unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
    nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
    Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
    entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
    Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses
    Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleute im Sinne von § 24
    AGBG.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
    Besteller.

§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses
    innerhalb von 4 Wochen annehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
    Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "Vertraulich"
    bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
    ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund
    Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
    verbindlich bezeichnet worden sind.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab
    Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
    gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
    ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung bar ohne
    jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
    zu leisten. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
    Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
    Bundesbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
    nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
    rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener
    Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
    Fragen voraus.
  2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller
    berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung
    in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Dies
    gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine
    wesentliche Pflichtverletzung darstellt.
  3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene
    Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
    berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
    in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug
    auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die
    Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
  4. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 gelten nicht, sofern ein
    kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller
    wegen des von uns zu vertretenen Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse
    an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
    Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
    so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
    Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
    Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
    den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Gefahrübergang/Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk"
    vereinbart.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung
    werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist
    verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
    eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§
    377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
    nachgekommen ist.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
    Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung
    tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
  3. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
    insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die
    wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/
    Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung
    (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des
    Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
    Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb
    nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere
    haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
    Bestellers.
  5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz
    oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen
    des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen
    Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
  6. Sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht oder eine "Kardinalpflicht"
    verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
    begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Absatz 4 ausgeschlossen.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist
    ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Absatz 4 bis 6 vorgesehen,
    ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -
    ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4
    Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
    persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
    Erfüllungsgehilfen.
  4. Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach § 6
    Absatz 7, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 ff. BGB in
    Rede stehen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller
    Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem
    Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
    Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein
    Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der
    Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
    Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
    die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten -
    anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
    verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
    ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
    erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
    schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
    Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
    Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
    entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
    weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der
    Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
    unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
    worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
    Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
    unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
    Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
    nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
    Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
    aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen
    Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
    Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
    (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns
    vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
    verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
    Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
    Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das
    Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
    vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
    Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
    Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als
    Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig
    Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
    Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen
    ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen
    Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
    insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
    Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
    Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand/Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind
    jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
    Erfüllungsort.